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UN Kinderrechtskonvention Teil 1

Kinderrechte sind Menschenrechte. Dieser Grundsatz sollte für alle Kinder auf der Welt gelten. Die Vereinten Nationen haben sich das zum Ziel gesetzt und die Rechte der Kinder in der Kinderrechtskonvention festgelegt. Dieses Übereinkommen über die Rechte des Kindes besteht aus 54 Artikeln, die Rechte von Kindern und Jugendlichen beinhalten.

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In der Kinderrechtskonvention sind u.a. folgende Kinderrechte festgelegt worden:

  • Keine Benachteiligung von Kindern

  • Achtung des Privatlebens und der Würde der Kinder

  • Mitbestimmungsrecht und freie Meinungsäußerung.

  • das Recht auf Informationen

  • das Recht auf Bildung und Ausbildung

  • das Recht auf Spiel, Erholung und Freizeit

  • das Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf der Flucht

  • das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung

  • das Recht auf Gesundheit

  • das Recht auf Geborgenheit, Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause

  • das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei einer Behinderung.

 

Siehe hierzu: https://www.kinderrechtskonvention.info/

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Die genannten Artikel sind nicht abschliessend ausgewertet, weiterführende und detaillierte Informationen sind auf der UN-Webseite und über die Links zu erhalten und Urig Wilen übernimmt keinerlei Verantwortung für die Aussagen von anderen Anbietern.

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Artikel 36 - Ausbeutung
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

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https://www.kinderrechtskonvention.info/ausbeutung-3673/
  1. vgl. UNO-Dokument E/CN.4/1987/25 vom 9. März 1987, S. 22 TZ 91[↩

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Artikel 23 der UN-Kinderrechtskonvention beschreibt das Recht geistig oder körperlich behinderter Kinder, ein erfülltes und menschenwürdiges Leben zu führen, das seine Würde wahrt, seine Selbständigkeit fördert und seine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben erleichert.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/behinderte-kinder-3595/

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Artikel 33 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu einem wirksamen Schutz von Kindern gegen Suchtgefahren.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/betaeubungsmittel-und-rauschgifte-3661/

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Artikel 24 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention zum Thema Elternrecht

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/elternrecht-3397/

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Artikel 4 Satz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verdeutlicht die individuellen Rechte. Es zeigt, dass das Übereinkommen selbst keine Grundlage für individuelle Rechte ist. Es verpflichtet vielmehr die Vertragsstaaten, die im Übereinkommen anerkannten Rechte durch „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen“ innerstaatlich zu verwirklichen.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/individuelle-rechte-3443/

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Artikel 40 Absatz 1 - Jugendstrafe

Der Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten, das Verfahren gegen straffällig gewordene Jugendliche mit besonderer Betonung der erzieherischen und resozialisierenden Aspekte durchzuführen.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/jugendstrafrecht-3719/

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Die UN-Kinderrechtskonvention definiert in ihrem Artikel 1, welche Personen das Übereinkommen schützt, indem dort näher umschrieben wird, wer im Sinne des Übereinkommens als „Kind“ anzusehen ist.

Kinder sind danach – wie im deutschen Zivilrecht (vgl. § 2 BGB) – grundsätzlich alle Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

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Dem Schutz der UN-Kinderrechtskonvention unterliegen Kinder erst ab ihrer Geburt. Eine Verpflichtung zum Schutz des ungeborenen Lebens enthält die UN-Kinderrechtskonvention nicht.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kind-3401/

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Artikel 32 der UN-Kinderrechtskonvention konkretisiert Artikel 10 Nr. 3 Satz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche und soziale Rechte (UN-Sozialpakt), der bestimmt, dass Kinder und Jugendliche vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden sollen.

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Den Anforderungen des Artikel 32 Absatzes 2 der UN-Kinderrechtskonvention trägt innerstaatlich vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz Rechnung.

  1. . UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 139 TZ 721[↩]

  2. . UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 139 TZ 721[↩]

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kinderarbeit-3657/

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Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention definiert, dass Kinder das Recht auf einen Namen haben. Mit dem Namen und der Eintragung in ein Geburtenregister ist das Kind vorhanden und existiert auch für den Staat. Allerdings darf die Namenswahl nicht dem Wohl des Kindes entgegenstehen. So wird in der Bundesrepublik Deutschland kein Name anerkannt, der negativ behaftet ist und dem Kind Schwierigkeiten bereiten würde. Im Interesse des Kindes ist z.B. allein die Anzahl von 12 Vornamen abzulehnen, da davon bereits eine Belästigung ausgehen kann. Darüber hinaus muss mit dem Namen das Geschlecht des Kindes eindeutig zu entnehmen sein.

Außerdem besteht nicht nur ein Recht auf einen Namen, sondern es existieren auch Rechte aus diesem Namen. So kann niemand einem anderen den Namen wegnehmen oder ihn streichen. Der eigene Name gehört zum Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Jeder Mensch verbindet mit seinem Namen auch seine Identität. Auch ein Kind hat das Recht auf Identität und Unverwechselbarkeit.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-einen-namen-3463/

 

 

Das in Artikel 31 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention anerkannte Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit sowie auf Spiel und altersgemäße Freizeitbeschäftigung steht in innerer Beziehung zu dem in Artikel 7 Buchstabe d des Internationalen Paktes über wirtschaftliche und soziale Rechte (UN-Sozialpakt) verankerten Anspruch auf Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßigen bezahlten Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage, indem es den diesem Recht zugrunde liegenden Gedanken für die besondere Lage eines Kindes, das noch nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, nutzbar macht.

Das in Artikel 31 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention weiterhin garantierte Recht auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben bekräftigt dagegen für das Kind im wesentlichen ein schon in Artikel 15 des UN-Sozialpaktes anerkanntes kulturelles Menschenrecht, das jedermann zusteht.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-altersgemaesse-freizeitbeschaeftigungrecht-auf-spielen-3654/

 

 

In Artikel 11 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention haben die Vertragsstaaten die Verpflichtung übernmmen, die unerlaubte Verbringung von Kindern ins Ausland und ihre Nichtrückgabe zu bekämpfen.

Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.

(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/verbringung-von-kindern-ins-ausland-3513/

 

 

Das in Artikel 15 der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Recht des Kindes auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wiederholt für Kinder das in Artikel 21 und 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) jedermann verbürgte entsprechende Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit.

Artikel 15 der UN-Kinderrechtskonvention hat damit eigenständige Bedeutung nur für die Staaten, die zwar Vertragsstaaten der UN-Kinderrechtskonvention sind, ohne zugleich auch Vertragsstaaten des UN-Zivilpakts zu sein.

Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/versammlungsfreiheit-und-vereinigungsfreiheit-3539/

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Die UN-Kinderrechtskonvention stellt in ihrem Artikel 21 Mindestanforderungen an die bei der Adoption von Kindern zu beobachtende Praxis.

Dabei verlangt die UN-Kinderrechtskonvention nicht, dass die Adoption tatsächlich zugelassen wird. Wenn aber ein Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention – wie etwa Deutschland – das System der Adoption anerkennt oder zulässt, gelten hierfür die Mindestanforderungen des Art. 21 der Kinderrechtskonvention.

Insbesondere muss hiernach bei der Adoption nach Artikel 21 Halbsatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung zugemessen werden. In Deutschland findet sich dieses Postulat in § 1741 Abs. 1 BGB, wonach die Adoption („Annahme als Kind“) zulässig ist, „wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht“.

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Des weiteren enthält Artikel 21 der UN-Kinderrechtskonvention noch Anforderungen an die internationale Adoption von Kindern.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/adoption-3578/

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Artikel 12 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Kind das Recht auf freie Meinungsäußerung zuzusichern. Dieses Recht soll in zweierlei Hinsicht beschränkt sein: Es soll nur solchen Kindern zugesichert sein, die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden. Außerdem soll dieses Recht nur gelten „in allen das Kind berührenden Angelegenheiten“. Demgegenüber sichert der nachfolgende Artikel 13 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention dem Kind das Recht auf freie Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten und unabhängig davon zu, ob es schon fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden.

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  1. vgl. UNO-Dokument E/CN.4/L.1560/Add.14 vom 11. März 1981, S. 6/7 TZ 18, 28[↩]

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/beruecksichtigung-der-meinung-des-kindes-3518/

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Mit dem in Artikel 18 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigten Grundsatz der Verantwortlichkeit beider Elternteile für die Erziehung und Entwicklung des Kindes übernimmt das Übereinkommen einen Standard, der bereits in anderen Vertragswerken zum Schutz der Menschenrechte verankert ist. Insoweit ist z. B. auf Artikel 23 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) zu verweisen, wonach die Ehegatten „während“ und „bei Auflösung der Ehe“ gleiche Rechte und Pflichten haben müssen. Bei den Verhandlungen zu Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention wurde dabei vor allem auf das Vorbild des Artikels 5 Buchstabe b des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (UN-Frauenrechtskonvention) verwiesen.1

Danach treffen die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens alle geeigneten Maßnahmen, „um sicherzustellen, daß die Erziehung in der Familie zu einem richtigen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung für Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, daß das Interesse der Kinder in allen Fällen vorrangig zu berücksichtigen ist.“

  1. UNO-Dokument E/CN.4/L.1560/Add.14 vom 11. März 1981, TZ 85[↩]

  2. vgl. UNO-Dokument E/CN.4/L 1560/Add.14 vom 11. März 1981, S. 17 TZ 89[↩]

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/erziehung-durch-beide-elternteile-3559/

 

 

Artikel 5 der UN-Kinderrechtskonvention stellt klar, dass das Übereinkommen keine Herauslösung des Kindes oder des Jugendlichen aus der Erziehungsverantwortung seiner Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter anstrebt.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/erziehungsverantwortung-der-eltern-3447/

 

 

Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/gesundheitssorge-3601/

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Die UN-Kinderrechtskonvention stellt in ihrem Artikel 21 Mindestanforderungen an die bei der Adoption von Kindern zu beobachtende Praxis.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/internationale-adoption-3580/

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Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention erkennt das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.

Da ein Kind in der Regel in seiner Familie aufwachsen soll (Präambelabsatz 5, 6 der UN-Kinderrechtskonvention), ist es nach Artikel 27 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention in erster Linie Aufgabe der Eltern, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kindesunterhalt-3612/

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Nach Artikel 9 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention müssen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes achten, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu unterhalten.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/persoenliche-beziehungen-zu-beiden-elternteilen-3495/

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Die UN-Kinderrechtskonvention geht davon aus, „dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte“ (Präambelabsatz 6). So postuliert sie auch in Artikel 7 Abs. 1 ein Recht, „seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden“.

In diesem Zusammenhang steht es, wenn Artikel 9 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, sicherzustellen, „dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird“.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/trennung-von-den-eltern-3488/

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Artikel 9 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, den Umgang des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ohne jede Rücksicht auf die familienrechtliche Lage als grundsätzlich im Interesse des Kindes liegend anzuerkennen mit der Folge, dass eine Unterbindung des Umgangs nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn positiv dargetan ist, dass der Umgang im Einzelfall dem Wohl des Kindes widerspricht.

Eine am Kindeswohl orientierte typisierende Interessenwertung durch den innerstaatlichen Gesetzgeber wird durch Artikel 9 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention nicht ausgeschlossen.

Artikel 9 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention gilt – aus den beim „Recht auf Eltern“ und bei der „Erziehungsverantwortung der Eltern“ beschriebenen Gründen – nicht für das Umgangsrecht des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/umgang-des-nichtsorgeberechtigten-elternteils-mit-dem-kind-3499/

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Ob und inwieweit die Nichtdiskriminierungsklausel in Artikel 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention ohne Unterschied für eheliche und nichteheliche Kinder gilt, ist bei Ausarbeitung des Konventionstextes mehrfach erörtert worden:

Der ursprüngliche polnische Entwurf hatte eine Nichtdiskriminierungsklausel vorgesehen, die bei dem Merkmal „Geburt“ ausdrücklich einen Zusatz „ehelich oder nichtehelich“ („birth in lawful wedlock or out of wedlock“) enthielt. Nachdem dieser Zusatz durch die Anpassung des Artikels 2 Abs. 1 an die im Menschenrechtskodex bereits bestehenden Nichtdiskriminierungsklauseln entfallen war, blieb zweifelhaft, ob das Merkmal der „Geburt“ auch den Statusunterschied erfasst, der zwischen ehelicher und nichtehelicher Geburt gemacht wird.

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  1. UNO-Dokument E/CN.4/1986/39 vom 13. März 1986, S. 4/5[↩]

  2. UNO-Dokument E/CN.4/1988/28 vom 6. April 1988, S. 47[↩]

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/uneheliche-kinder-3415/

 

 

Verfahrensgarantien bei der Personensorge für das Kind – Anspruch auf rechtliches Gehör

8Apr 2023

Artikel 9 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, in den Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 „allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern“.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/verfahrensgarantien-bei-der-personensorge-fuer-das-kind-anspruch-auf-rechtliches-gehoer-3493/

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Mit dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie haben sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, Kindern vor sexueller Ausbeutung und Kinderhandel zu schützen. Darüber hinaus ist es durch das Fakultativprotokoll auch möglich, Verstöße zu bestrafen.

Die Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten zum Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen schließt jede Verletzung der Kinder ein, egal, ob die Übergriffe von fremden Erwachsenen, Familienmitgliedern, Frauen oder Männern oder auch anderen Kindern ausgeübt wird. Jeder Missbrauch ist verboten und mit Strafe bewehrt

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kinderhandel-und-kinderprostitution-3177/

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Nach Artikel 35 der UN-Kinderrechtskonvention haben die Vertragsstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um die Entführung und den Handel mit Kindern zu verhindern. Dabei versteht man unter einer Entführung die Verbringung eines Kindes mit kriminellem Zwang und unfreiwillig an einen anderen Ort um es dort festzuhalten. Zum Handel mit Kindern zählt nicht nur der „schlichte“ Verkauf bzw. Kauf, sondern auch die Anwerbung, Entgegennahme und die Unterbringung der Kinder zur Ausbeutung. Unter Gewaltanwendung und der Drohung mit Zwangsmaßnahmen werden die Kinder gefügig gemacht. Der Kinderhandel macht auch nicht vor Grenzen halt. Er geschieht sowohl innerhalb eines Landes als auch über Ländergrenzen hinweg. In einem fremden Land ist ein Kind unter Umständen noch besser einzuschüchtern, damit es leichter ausgebeutet bzw. der Adoption oder Verheiratung zugeführt werden kann. Vor diesem kriminellen Verhalten sollen die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft durch staatliche Unterstützung geschützt werden.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kindesentfuehrung-3668/

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Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention bestimmt das Kindeswohl zur Leitlinie dar Auslegung und Umsetzung des Übereinkommens. Die Bestimmung richtet sich an alle Stellen, die durch (allgemein wirkende) „Maßnahmen, die Kinder betreffen“, dazu berufen sind, die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die der Vertragsstaat mit der Ratifizierung des Übereinkommens übernimmt, zu erfüllen. Außer den Gerichten, Verwaltungsbehörden und Gesetzgebungsorganen rechnet Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention hierzu auch die öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge.

In Artikel 3 Abs. 1 nicht genannt werden dagegen Eltern und Vormund, für die in Artikels 18 Abs. 1 Satz 3 besondere Bestimmungen getroffen wurden. Für Eltern und Vormund ist das Wohl des Kindes nicht nur ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt unter anderen, sondern ein „Grundanliegen“.

  1. vgl. UNO-Dokument E/CN.4/L.1560/Add.14 vom 11. März 1981, Seite 5-7[↩]

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kindeswohl-3428/

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Das in Artikel 13 der UN-Kinderrechtskonvention garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung steht nicht nur dem Kind, sondern nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) „jedermann“ und damit auch Kindern zu.

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/meinungsfreiheit-3521/

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Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention postuliert das Recht des Kindes auf Bildung.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-bildung-recht-auf-schule-3620/

Die durch Artikel 6 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention begründete Verpflichtung der Vertragsstaaten, anzuerkennen, „dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat“ („the inherent right to life“), ergibt sich auch bereits aus dem in Artikel 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) anerkannten allgemeinen Menschenrecht auf Leben

 

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-leben-3456/

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In Artikel 8 verpflichtet die UN-Kinderrechtskonvention die Vertragsstaaten, das Recht des Kindes auf den Schutz seiner „Identität“ zu achten. Die beispielhafte Aufzählung der die Identität konstituierenden Merkmale wie Staatsangehörigkeit, Name und gesetzlich anerkannte Familienbeziehungen verdeutlicht, dass Artikel 8 in erster Linie den Schutz des rechtlichen Status des Kindes meint.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/schutz-der-identitaet-des-kindes-3473/

Das in Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehene Recht des Kindes auf Privatleben entspricht dem jedermann als allgemeines Menschenrecht gewährleisteten entsprechenden Recht nach Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt). Da das Kind bereits nach den Bestimmungen des UN-Zivilpaktes in seinem Privatleben geschützt wird, kommt dem Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention jedenfalls für die Bundesrepublik Deutschland als Paktstaat keine eigenständige Bedeutung zu.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/schutz-der-privatsphaere-3549/

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Eingehend diskutiert wurde bei den Beratungen zur Kinderrechtskovention, ob die vom Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere soweit sie das „angeborene“ Recht des Kindes auf Leben („inherent right to life“) betreffen (Artikel 6 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention), auch zugunsten des noch nicht geborenen Kindes ergriffen werden müssen.

  1. UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 11[↩]

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/schutz-des-ungeborenen-lebens-3450/

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Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Schutzmaßnahmen zugunsten von Kindern zu treffen, die sich in der Obhut von Eltern oder anderen Sorgeberechtigten befinden.

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/schutz-vor-koerperlicher-und-geistiger-gewaltanwendung-und-misshandlung-3571/

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Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/sexueller-missbrauch-3665/

Artikel 2 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention verbietet ausdrücklich eine Diskriminierung und Bestrafung des Kindes wegen bestimmter Handlungen seiner Eltern oder anderer Dritter:Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/sippenhaft-3418/

Artikel 25 der UN-Kinderrechtskonvention legt fest, dass ein behördlich untergebrachtes Kind Anspruch darauf hat, dass die ihm gewährte Behandlung sowie alle anderen für seine Unterbringung belangvollen Umstände regelmäßig überprüft werden

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/behoerdlich-untergebrachte-kinder-3604/

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Zur Gewährleistung und Förderung der in der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Rechte sieht Artikel 18 Absatz 2 der Kinderrechtskonvention vor, dass die Vertragsstaaten

  • die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen, das Kind zu erziehen, und

  • für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern sorgen.

Diese in Artikel 18 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention genannten Verpflichtungen sind allgemein gefaßt. Die Vertragsstaaten, die für den Ausbau von „Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern“ sorgen sollen, haben ein weites Ermessen, wie sie dabei vorgehen.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/erziehungshilfen-und-kinderbetreuung-3563/

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Artikel 29 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention erklärt eine Reihe von Erziehungszielen als für die Schulerziehung verbindlich, die — wenngleich nicht in derselben Weise spezifiziert — bereits in Artikel 26 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte postuliert und in Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt), verbindlich auch für die Bundesrepublik Deutschland als Paktstaat, verankert sind.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/erziehungsziele-bildungsziele-3645/

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Artikel 8 Absatz 32 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kinderbetreuung-fuer-berufstaetige-eltern-3565/

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Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention erkennt das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung  angemessenen Lebensstandard an.Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-einen-angemessenen-lebensstandard-3611/

Nach Artikel 3 Absatz 3 der UN-Kinderrechtskonvention müssen die Vertragsstaaten dafür Sorge tragen, daß die dem Schutz des Kindes dienenden innerstaatlichen Normen von den zu ihrer Anwendung berufenen Institutionen, Diensten und Einrichtungen tatsächlich auch angewendet werden.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/staatliche-fuersorgepflicht-3439/

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Die UN-Kinderrechtskonvention geht davon aus, daß grundsätzlich die Familie die natürliche Umgebung „für das Wachsen und Gedeihen ihrer Mitglieder, insbesonders der Kinder“, ist; dort soll den Kindern „der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden“, vgl. Präambelabsatz 5. Ein Kind, das nicht — oder nicht mehr — in seiner Familie aufwachsen kann, ist darum besonders schutzbedürftig.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/staatliche-obhut-3574/

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Artikel 39 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu Maßnahmen, die der Therapie und Rehabilitation von Kindern dienen, die als Opfer von Vernachlässigung, Ausbeutung, Mißhandlung, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder bei bewaffneten Konflikten Schaden an ihrer seelischen oder körperlichen Gesundheit erlitten haben.

Mit dieser Regelung sollen die Kinder nicht allein gelassen werden, die nicht vor den Verletzungen ihrer Rechte geschützt werden konnten. Mit Unterstützung von speziellen Maßnahmen soll ihnen zu einem zukünftig sicheren und normalen Leben verholfen werden, soweit die erlittenen Verletzungen (und deren Auswirkungen) das erlauben. Die Wiedereingliederung und auch die Genesung der Kinder ist das Ziel, damit sich aus ihnen starke Mitglieder der Gesellschaft entwickeln können. Kindern, die Rechtsverletzungen erfahren haben, wird die Chance gegeben, noch ein langes und hoffentlich unbeschwertes Leben ohne weitere Verletzung ihrer Rechte zu führen.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/therapie-und-rehabilitation-3716/

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Artikel 3 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention bestimmt, dass die Vertragsstaaten sich verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/unterstuetzung-der-familie-3436/

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Artikel 9 Absatz 4 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur Erteilung von Auskünften über den Verbleib von Familienangehörigen, deren „Trennung“ von der Familie Folge einer staatlich eingeleiteten Maßnahme ist. Die Bestimmung ist ein Reflex auf das in einigen Ländern in den letzten Jahren aufgetretenen Problem der „verschwundenen“ (d. h. illegal verschleppten und getöteten) Personen, wie sie inzwischen auch in der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen angegangen wurde. Solange durch die Auskunftserteilung nicht das Kindeswohl gefährdet wird, sind die Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention verpflichtet, Auskunft über den Verbleib eines Familienangehörigen zu geben, wenn ein solcher Antrag gestellt wird. Außerdem soll dieser Antrag frei von Ängsten gestellt werden können. Es sind nachteilige Folgen für die Betroffenen ausgeschlossen worden, die es allein aufgrund der Antragstellung geben könnte.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/auskuenfte-ueber-den-verbleib-von-familienangehoerigen-3502/

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Nach ihrem Artikel 41 lässt die UN-Kinderrechtskonvention zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind.

Artikel 41 der UN-Kinderrechtskonvention ist dem Artikel 23 der UN-Frauenrechtskonvention nachgebildet. Die Bestimmung verfolgt, indem sie alle dem Kind noch günstigere Regelungen im innerstaatlichen Recht und in internationalen Verträgen unberührt lässt, eine Tendenz, die sich in internationalen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte auch sonst findet: der Schutzstandard soll angehoben und nicht vermindert werden.

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention kennt (in Artikel 60 EMRK) eine solche Schutzklausel.

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/die-un-kinderrechtskonvention-als-mindest-schutzstandard-3820/

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Die Nichtdiskriminierungsklausel des Artikels 2 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verbietet eine Diskriminierung u.a. wegen der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache sowie der nationalen oder ethnischen Herkunft.

 

 

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/diskriminierung-wegen-der-staatsangehoerigkeit-3409/

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Für eine Regelung der Familienzusammenführung über die Staatsgrenzen hinweg besteht ein besonderes Bedürfnis. Denn dieses Problem stellt sich in der ausländerbehördlichen Praxis sehr häufig — etwa dann, wenn Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, darauf dringen, dass Kinder in das Gastland nachziehen.

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Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/familienzusammenfuehrung-3508/

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