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UN Kinderrechtskonvention Teil 2

Kinderrechte sind Menschenrechte. Dieser Grundsatz sollte für alle Kinder auf der Welt gelten. Die Vereinten Nationen haben sich das zum Ziel gesetzt und die Rechte der Kinder in der Kinderrechtskonvention festgelegt. Dieses Übereinkommen über die Rechte des Kindes besteht aus 54 Artikeln, die Rechte von Kindern und Jugendlichen beinhalten.

In der Kinderrechtskonvention sind u.a. folgende Kinderrechte festgelegt worden:

  • Keine Benachteiligung von Kindern

  • Achtung des Privatlebens und der Würde der Kinder

  • Mitbestimmungsrecht und freie Meinungsäußerung.

  • das Recht auf Informationen

  • das Recht auf Bildung und Ausbildung

  • das Recht auf Spiel, Erholung und Freizeit

  • das Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf der Flucht

  • das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung

  • das Recht auf Gesundheit

  • das Recht auf Geborgenheit, Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause

  • das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei einer Behinderung.

 

Siehe hierzu: https://www.kinderrechtskonvention.info/

Die genannten Artikel sind nicht abschliessend ausgewertet, weiterführende und detaillierte Informationen sind auf der UN-Webseite und über die Links zu erhalten und Urig Wilen übernimmt keinerlei Verantwortung für die Aussagen von anderen Anbietern.

Flüchtlingskinder sind besonders schutzbedürftig. Damit sie ihre Rechte effektiv wahrnehmen können, verlangt Artikel 22 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention für sie „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe“. Dies soll die Flüchtlingskinder auch zur Wahrnehmung der Rechte befähigen, die in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen festgelegt sind, soweit sie für den Vertragsstaat völkerrechtlich bindend sind.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/fluechtlingskinder-3590/

 

Schutz unserer Kinder

Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass die allgemeinen Menschenrechtsgarantien, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, auch im Strafverfahren gegen Kinder zu beachten sind.

Dies geschieht in der Weise, dass die für das Straf- und Strafverfahrensrecht wesentlichen Menschenrechtsgarantien des UN-Zivilpaktes (des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) in Artikel 37 der Kinderrechtskonvention mit der Maßgabe wiederholt werden, dass als Rechtsinhaber das Kind genannt wird.

Ein spezieller Rechtsangleichungsbedarf ergibt sich hieraus für Deutschland nicht, weil Deutschland zu den Vertragsstaaten des UN-Zivilpaktes gehört. Über die Erfüllung der mit dem UN-Zivilpakt übernommenen Verpflichtungen hat die Bundesregierung dem Ausschuss für Menschenrechte nach Artikel 40 UN-Zivilpaktes regelmäßig zu berichten.

Das in Artikel 37 Buchstabe a Satz 1 der UN-Kinderrechtskonvention aufgestellte Verbot, das Kind zu foltern oder es grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu unterwerfen, ist als allgemeines Menschenrecht in Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) verankert. Darüber hinaus ist das in Artikel 37 Buchstabe a Satz 1 der UN-Kinderrechtskonvention enthaltenen Verbots der Folter auch in der UN-Antifolterkonvention enthalten, die insoweit als lex specialis Vorrang genießt.

Artikel 37 Buchstabe a Satz 2 der UN-Kinderrechtskonvention wiederholt das Verbot der Verhängung der Todesstrafe für Straftaten, die von Personen unter achtzehn Jahren begangen worden sind. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus Artikel 6 Abs. 5 des UN-Zivilpaktes.

Über die Paktgarantien hinaus geht jedoch das in Nummer 1 ebenfalls vorgesehene Verbot, für derartige Taten eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung zu verhängen. Für die Bundesrepublik Deutschland spielt dies keine Rolle, weil nach § 18 Abs. 1 JGG das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre beträgt.

Artikel 37
Die Vertragsstaaten stellen sicher,

  1. daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/folter-3676/

Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass die allgemeinen Menschenrechtsgarantien, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, auch im Strafverfahren gegen Kinder zu beachten sind.

Dies geschieht in der Weise, dass die für das Straf- und Strafverfahrensrecht wesentlichen Menschenrechtsgarantien des UN-Zivilpaktes (des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) in Artikel 37 der Kinderrechtskonvention mit der Maßgabe wiederholt werden, dass als Rechtsinhaber das Kind genannt wird.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/freiheitsstrafen-3677/

Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention gewährt dem Kind bestimmte im Zusammenhang mit seiner Geburt besonders wichtige Rechte. So ist das Kind – wie dies schon in Artikel 24 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) vorgesehen ist, unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen.

Mit dieser Eintragung ins Geburtenregister sind andere Rechte (auch in der Kinderrechtskonvention) verbunden. Denn wenn keine Eintragung erfolgt, ist das Kind für den Staat nicht existent. Mit dem Fehlen von Papieren kann man auch nicht seine Abstammung, seine Nationalität und Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Folge werden einem die damit verbundenen Rechte und Pflichten verweigert. Fehlt der Nachweis einer Registrierung, gibt es große Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen oder auch zur Gesundheitsvorsorge. Ebenso ist der Zugang zu Bildung erschwert. Daher ist die Eintragung in ein Geburtenregister von großer Bedeutung für das weitere Leben.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/geburtsregister-3459/

 

 

Das in Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt im wesentlichen das in Artikel 18 des UN-Zivilpaktes verbürgte allgemeine Menschenrecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/gedanken-gewissens-und-religionsfreiheit-3528/

Artikel 37 (Jugendstrafvollzug) der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass die allgemeinen Menschenrechtsgarantien, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, auch im Strafverfahren gegen Kinder zu beachten sind.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/jugendstrafvollzug-3683/

 

 

Artikel 38 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt Garantien, die das Kind im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen schützen sollen.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kinder-im-krieg-3708/

Mit dem 2. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention wird die Rekrutierung Minderjähriger geächtet. Es dient dem Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und erweitert in diesem Punkt die Kinderrechtskonvention. Nach der Kinderrechtskonvention von 1989 zählen Kinder unter 15 Jahren, die an einem Krieg teilnehmen, als Kindersoldaten. Diese Altersgrenze ist mit dem Fakultativprotokoll geändert worden. Explizit wird mit dem „Fakultativprotokoll vom 12. Februar 2002 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kinder an bewaffneten Konflikten“ das Mindestalter für die Teilnahme an Kampfhandlungen von 15 auf 18 Jahre angehoben. Außerdem ist die Zwangsrekrutierung von Unter-18-jährigen verboten.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/kindersoldaten-3205/

In ihrem Artikel 30 garantiert die UN-Kinderrechtskonvention garantiert Minderheitenrechte für die Kinder ethnischer, religiöser oder sprachlicher Minderheiten.

Diese Garantie entspricht den Minderheitenrechten nach Artikel 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt).

Für Artikel 30 der UN-Kinderrechtskonvention ist daher vorauszusetzen, dass eine Minderheit im Sinne des Artikels 27 des UN-Zivilpaktes vorliegt.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/minderheitenschutz-3648/

Die Nichtdiskriminierungsklausel des Artikels 2 der UN-Kinderrechtskonvention gehört zu den üblichen Bestandteilen internationaler Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte. Artikel 2 entspricht darum ähnlichen Bestimmungen in anderen Vertragswerken, insbesondere dem Artikel 2 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) und dem Artikel 2 Abs. 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt).

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/nichtdiskriminierungsklausel-3408/

Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention gibt dem Kind das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland kann dies nur als ein Recht auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgelegt werden, weil die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens nach den Grundsätzen des Völkerrechts Regelungen nur für den Erwerb ihrer eigenen Staatsangehörigkeit treffen können.

  1. BGBl. 1977 II S. 597[]

  2. UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 19/20[]

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-erwerb-einer-staatsangehoerigkeit-3466/

 

 

Artikel 37 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass die allgemeinen Menschenrechtsgarantien, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, auch im Strafverfahren gegen Kinder zu beachten sind.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-einen-strafverteidiger-3682/

Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention gibt dem Kind schließlich „soweit möglich“ das Recht, „seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden“. Wächst das Kind bei seinen Eltern auf und damit innerhalb seiner Familie, wie dies die Kinderrechtskonvention in ihren Präambelabsätzen 5 und 6 als wünschenswert voraussetzt, verwirklicht sich dieses Recht des Kindes von selbst und es bedarf innerstaatlich keiner besonderen gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen.

Artikel 7
(1) Das Kind … hat … soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-eltern-3469/

Beim Vergleich der in Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention garantierten Religionsfreiheit mit den in Art. 18 des UN-Zivilpakt gegebenen Parallelgarantien ergibt sich ein bedeutender Unterschied:

Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention enthält keine dem Artikel 18 Abs. 4 des UN-Zivilpaktes entsprechende Bestimmung, wonach die Paktstaaten verpflichtet sind, die Freiheit der Eltern zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. Dieser Unterschied hängt mit der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes insgesamt verfolgten Linie zusammen, Rechte der Eltern in einer die Rechte des Kindes betreffenden Konvention nicht zu regeln.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/religioese-kindererziehung-3529/

Nach Artikel 4 Satz 1 der UN-Kinderrechtskonvention sind die Vertragsstaaten gehalten, zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen anerkannten Rechte „alle geeigneten Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen“. Einer solchen allgemeinen Verpflichtung bedarf es, weil das Übereinkommen sich durch die Ratifizierung in dem betreffenden Vertragsstaat nicht von selbst verwirklicht.

Die UN-Kinderrechtskonvention begründet lediglich Staatenverpflichtungen, wonach die Vertragsstaaten die Konvention und die in ihm anerkannten Kindesrechte in ihrem innerstaatlichen Recht umsetzen müssen. Das Übereinkommen bietet aber keine Grundlage für die rechtliche Geltendmachung unmittelbar auf einzelne Übereinkommensartikel gestützter individueller Rechtsansprüche.

Solche individuellen (subjektiven) Ansprüche können vielmehr nur geltend gemacht werden, soweit das innerstaatliche Recht — das freilich im Einklang mit dem Übereinkommen stehen muss — dies vorsieht.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/staatenverpflichtungen-durch-die-un-kinderrechtskonvention-3394/

Nachdem das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention, das ein Individualbeschwerdeverfahren beinhaltet, von den Vereinten Nationen am 19. Dezember 2011 verabschiedet worden war, ist es am 14. April 2014 in Kraft getreten. Nachdem das Protokoll von mindestens 10 Staaten ratifiziert worden ist (durch Costa Rica am 14.01.2014 als 10. Staat), konnte das „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren“ drei Monate später in Kraft treten. Bisher war die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen das einzige internationale Menschenrechtsübereinkommen mit Berichtspflicht der Vertragsstaaten, das bei einer Rechtsverletzung keine Möglichkeit einer Beschwerde beinhaltete. Nun besteht die Möglichkeit, Kinderrechtsverletzungen im Einzelfall zu überprüfen. Diese Aufgabe übernimmt der UN-Kinderrechtsausschuss. Bisher haben Albanien, Andorra, Belgien, Bolivien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Deutschland, Irland, Monaco, Montenegro, Portugal, Spanien, Thailand, Uruguay und die Slowakei das Fakultativprotokoll ratifiziert.

Der Weg eines Individualbeschwerdeverfahrens kann dann beschritten werden, wenn der nationale Rechtsweg erfolglos durchlaufen worden ist. Dann können sich die Kinder und Jugendlichen direkt an den Ausschuss für Kinderrechte der Vereinten Nationen wenden. Ein Kind, das eine konkrete Verletzung seiner Rechte anprangern möchte – und in seinem eigenen Land kein Gehör findet – kann sich bei den Vereinten Nationen bzw. dem Kinderrechtsausschuss der UN beschweren. Jede durch einen Staat begangene Verletzung eines Rechts, dass durch die Kinderrechtskonvention oder eines seiner Zusatzprotokolle garantiert wird, kann dort gerügt werden. Zum Schutz vor Benachteiligungen können die Beschwerde einreichenden Kinder auch Schutzmaßnahmen beanspruchen.

Darüber hinaus ist mit dem 3. Fakultativprotokoll ein Untersuchungsverfahren festgelegt worden im Falle besonders schwerer Verletzungen der Kinderrechte. Dann kann auch ohne die konkrete Beschwerde eines Kindes eine Untersuchung durch den Ausschuss für Kinderrechte erfolgen.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/beschwerdeverfahren-3892/

Die UN-Kinderrechtskonvention steht der Sache nach in engem Zusammenhang mit Artikel 24 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt). Nach dieser Bestimmung, die auch für Deutschland verbindlich ist, hat jedes Kind ohne Diskriminierung (nach näher bezeichneten Merkmalen) ein Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

Angesichts der Unbestimmtheit dieser Garantie steht den Paktstaaten bei der Umsetzung des Artikels 24 Abs. 1 ein weiter Ermessensspielraum zu, der von der UN-Kinderrechtskonvention erheblich einengt wird, indem in der Kinderrechtskonvention die konkreten Maßnahmen, auf die Kinder zu ihrem Schutz ein Recht haben sollen, spezifiziert und im einzelnen geregelt werden.

Die UN-Kinderrechtskonvention ist insofern ein Spezialübereinkommen zu Artikel 24 Abs. 1 des UN-Zivilpaktes.

Wenn die UN-Kinderrechtskonvention von den „Rechten des Kindes“ spricht, so will es damit nicht sagen, daß das Kind über dieses „Recht“ in jedem Fall aus eigenem autonomen Willen eine Verfügung treffen oder daß es dieses Recht durch einen Vertreter stets einklagen könnte.

Dem stünde bereits der Umstand entgegen, daß sich zahlreiche der im Übereinkommen verankerten Kindesrechte ihrer Unbestimmtheit wegen als klageweise durchsetzbare Individualansprüche nicht eignen und darum auch nicht so verstanden werden können.

Der Sprachgebrauch des Übereinkommens folgt insoweit demjenigen des Artikels 24 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt). Art. 24 UN-Zivilpakt gewährt jedem Kind ein „Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert“. Auf diese Bestimmung des Art. 24 des UN-Zivilpaktes nimmt die UN-Kinderrechtskonvention in Absatz 8 der Präambel ausdrücklich Bezug.

Die UN-Kinderrechtskonvention präzisiert zu einem wesentlichen Teil, was unter den gebotenen Schutzmaßnahmen zu verstehen ist. Pauschal als „Recht“ wird das Verhältnis des Kindes zu diesen Schutzmaßnahmen umschrieben, weil sie dem Wohl des Kindes dienen und weil sie ihm darum gebühren. Es ist Sache des Vertragsstaates und des innerstaatlichen Rechts, zu bestimmen, inwieweit Schutzmaßnahmen, die nach dem Übereinkommen zum Wohle des Kindes zu treffen sind, von dem Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter durch gerichtliche Klage sollen erzwungen werden können.

Darüber hinaus lehnt sich die UN-Kinderrechtskonvention vielfach auch an die in anderen internationalen Vertragswerken enthaltenen Schutzgarantien für Kinder an. Dabei nimmt es die UN-Kinderrechtskonvention es in Kauf, dass Doppelregelungen entstehen, versucht allerdings Normkonflikte und Normwidersprüche zu bereits bestehenden internationalen Regelwerken zu vermeiden. Dies geschieht allerdings oftmals nach dem Prinzip des „kleinsten gemeinsamen Nenners“, d.h. die UN-Kinderrechtskonvention geht über die in anderen internationalen Abkommen verbrieften, den Schutz von Kindern betreffenden Garantien nicht hinaus.

Im übrigen bestimmt Artikel 41 der UN-Kinderrechtskonvention, dass zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt bleiben, gleichviel ob sie im innerstaatlichen Recht oder in dem für den betreffenden Vertragsstaat geltenden Völkerrecht enthalten sind.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/die-un-kinderrechtskonvention-und-der-un-zivilpakt-3387/

Für die Kinderrechtskonvention sind die Vereinten Nation gegenwärtig dabei, ein Untersuchungsverfahren und ein Individualbeschwerdeverfahren einzuführen. Mit dem Individualbeschwerdeverfahren wird es möglich sein, sich gegen Verletzungen der Kinderrechtskonvention zu wehren. Die Vereinten Nationen haben die Individualbeschwerde als Kontrollverfahren zum Schutz der Menschenrechte eingeführt. Einige Übereinkommen enthalten diese Möglichkeit, mit der sich eine Einzelperson beschweren und darlegen kann, dass ihre Rechte gemäß dem jeweiligen Vertrag verletzt worden sind.

Das 3. Fakultativprotokoll, mit dem es ermöglicht werden soll, Verletzungen gegen die Kinderrechtskonvention anzuzeigen, wurde von der UN-Generalversammlung am 19. Dezember 2011 verabschiedet (Resolution A/RES/66/138). Damit können sich Kinder und Jugendliche direkt an den Kinderrechtsausschuss wenden, wenn ein Recht aus der Kinderrechtskonvention von einem Staat verletzt worden ist. Diese Individualbeschwerde ist aber nur möglich, nachdem der nationale Rechtsweg ausgeschöpft worden ist. Bei besonders schweren Kinderrechtsverletzungen kann der Ausschuss auch ohne Einlegung einer Beschwerde tätig werden.

Der Ratifikationsprozess des Fakultativprotokolls „zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren“ hat 2012 begonnen.

Das Gesetz zur Ratifikation des 3. Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention (BT-Drucksache 17/10916) ist von Deutschland am 8. November 2012 verabschiedet worden. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde  bei den Vereinten Nationen fand am 28. Februar 2013 statt. Deutschland hat damit als dritter Staat das Zusatzprotokoll ratifiziert. Erst wenn der 10. Staat das Fakultativprotokoll ratifiziert hat, kann es drei Monate später (auch für Deutschland) in Kraft treten.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/individualbeschwerdeverfahren-378/Damit die Vertragsstaaten der Vereinten Nationen, die das Übereinkommen über die Rechte des Kindes unterzeichnet haben, die darin enthaltenen Pflichten und Ziele auch befolgen, wird die Einhaltung der Bestimmungen überwacht. Das ist die Aufgabe des Ausschusses für die Rechte des Kindes.

Quelle: https://www.kinderrechtskonvention.info/ausschuss-fuer-die-rechte-des-kindes-36

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